Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ahörnla Brau GmbH

nachstehend “Brauerei” genannt

 

Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit den Kunden der Brauerei.

 

Bestellung

Bestellungen werden rechtzeitig (einige Tage vor dem gewünschten Bereitstellung-/ Liefertermin) erbeten. Die erteilten Aufträge werden nach Möglichkeit bestellungsmäßig und zeitnah erledigt. Soweit eine Direktlieferung vereinbart ist, erfolgt die Lieferung – bei rechtzeitiger Bestellung – gemäß der Toureneinteilung der Brauereien, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Lieferungen.

Die Brauerei ist von ihrer Bereitstellung-/Lieferpflicht befreit, solange sie an der Auftragserfüllung ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt – insbesondere durch einen Arbeitskampf – gehindert oder (zum Zwecke der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen) zur vorübergehenden Beschränkung oder Einstellung ihrer Geschäftsfähigkeit verpflichtet ist. Bei Direktlieferung hat der Kunde in derartigen Fällen die ihm von der Brauerei zugewiesenen Aushilfslieferungen anzunehmen.

Bei einem Verkauf ab Rampe platziert die Brauerei die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fachpersonals. Die Brauerei ist nicht Verlader i. S.d § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnick erfolgt durch den Abholer. Der Abholer setzt geschultes Fachpersonal ein, erteilt Weisungen zur Platzierung der Ware auf dem Fahrzeug und stellt die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die Brauerei erfolgt nicht. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

 

Qualität

Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und bereitstellen/liefern, insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten. Bier soll frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert bzw. befördert werden. Die beste Bierkellertemperatur liegt sieben bis acht Grad Celsius.

Eine etwaige Beanstandung der Qualität ist vom Kunden der Brauerei gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind bei Empfang der Ware spätestens – jedoch innerhalb von 10 Tagen – geltend zu machen. Andernfalls ist eine Haftung der Brauerei wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

Bei berechtigter Mängelrüge kann die Brauerei eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen. Eine berechtigte Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht zur Zurückweisung weiterer einwandfreier Getränke, zum Bezug von fremden Getränken oder zum Rücktritt von Getränkebezugsverträgen. Im Streitfall entscheidet die Technische Hochschule Weihenstephan, – Lehrstuhl für Technologie der Brauerei in 85354 Freising, als Schiedsgutachter verbindlich über die Getränkequalität. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet die Brauerei nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt.

 

Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen – ausgenommen die Haftung für Vorsatz- auf dem Umfang des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens gleich welcher Art bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

Preise und Zahlungen

Maßgeblich sind die gültigen Listenpreise der Brauerei zuzüglich Mehrwertsteuer. Erfolgt die Belieferung ganz oder teilweise über einen von der Brauerei zu bestimmenden Dritten, so gelten für diese Lieferungen die zwischen dem Kunden und diesem vereinbarten Preise. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.

Forderungen sind nach dem Rechnungserhalt sofort oder ohne Abzug fällig.

Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt sofort und ohne Abzug nach Rechnungsstellung im Wege des Überweisungsverfahrens. Wird eine davon abweichende Zahlungsart durch den Kunden praktiziert, so ist die Brauerei berechtigt, einen Aufschlag gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen. Bei Zahlungsverzug, insbesondere unpünktlicher Zahlungsweise, hat die Brauerei das Recht, Zahlung bei Abholung bzw. Anlieferung (Bargeldzahlung) zzgl. Eines angemessenen Aufgelds zu verlangen und weitere Bereitstellungen/Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Gegen Ansprüche der Brauerei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

Für die Kosten der Bearbeitung von Rücklastschriften wird dem Kunden eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 Euro je Einzelfall in Rechnung gestellt, dem Kunde steht der Nachweis offen, dass kein oder geringer Schaden entstanden ist.

 

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Waren behält die Brauerei sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu diesem Zeitpunkt zulasten des Kunden ergebendem Saldos aus dem Kontoverhältnis bei Schecks bis zu deren Einlösung vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.

Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im Voraus an die Brauerei ab.

Die Brauerei nimmt die Abtretung hiermit an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

 

Leergut

Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container, CO-Flaschen, Paletten, usw.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen; es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. Dies gilt entsprechend für Leergut, das im Eigentum eines Handelspartners steht bzw. Für neutrale Transportgebinde.

Die Brauerei berechnet Pfandbeträge für das Leergut gemäß der jeweiligen Preisliste; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.

Der Kunde hat das Leergut umgehend in ordnungsgemäßen Zustand in gleicher Zahl und Güte spätestens innerhalb von sechs Monaten zurückzubringen oder zurückzugeben. Bei Rückgabe von Getränken mit ablaufendem MhD wird nur der Pfandwert zzgl. Mehrwertsteuer erstattet. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit dem jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sog. Sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bei Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Leergut nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen. Der Kunde erhält mit jeder Rechnung von der Brauerei eine Abrechnung über die Entwicklung der Leergutsalden. Diese gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Leergutabrechnung schriftlich widerspricht.

Nicht fristgerecht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut wird zu Wiederbeschaffungspreisen für neues Leergut abzüglich 50 % Abzug neu für alt unter Anrechnung entsprechender Pfandguthaben in Rechnung gestellt; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Der Berechnung werden die sich aus der Leergutabrechnungen ergebenden Fehlmengen zugrunde gelegt.

 

Abrechnung

Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

 

Nutzungsverhältnisse

Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten (zu betreiben) und zu warten sowie schonend und sachgerecht zu behandeln; insbesondere Reparatur- und Wartungsaufträge an elektrischen Kühlanlagen gibt der Kunde auf eigene Kosten unmittelbar einer geeigneten Fachfirma in Auftrag. Verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Gegenstände sind dem Kunden unverzüglich durch Gleichwertige zu ersetzen und in das Eigentum der Brauerei zu übertragen.

Der Kunde verpflichtet sich, die Gegenstände ausreichend gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Leitungswasserschäden, jeweils zum gleitenden Neuwert, zu versichern und versichert zu halten sowie der Versicherung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Brauerei schriftlich anzuzeigen, dass die Gegenstände Eigentum der Brauerei sind. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist der Brauerei spätestens zwei Monate nach Abschluss des Nutzungsvertrages sowie fortlaufend jeweils bis zum 15. Februar des Jahres unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Den Anspruch auf die Versicherungssumme tritt der Kunde hiermit an die Brauerei ab, die sich ihrerseits verpflichtet, den Anspruch rückzutreten, wenn ihr Eigentum erloschen ist. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an.

Für den Fall der Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, der Brauerei dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ihr unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden und etwa hierdurch entstandene Kosten zu übernehmen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Gegenstände, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Brauerei zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten oder zu verleihen.

Bei Pflichtverstößen kann die Brauerei von dem Kunden verlangen, die Gegenstände entweder in gutem Zustand zurückzugeben oder zum Zeitwert käuflich zzgl. Mehrwertsteuer zu übernehmen, wobei der zugrunde liegende Nutzungsvertrag beendet wird.

Die Rückgabe der Gegenstände ist eine Bringschuld. Kommt der Kunde mit der Rückgabe in Verzug, so schuldet er der Brauerei ein Nutzungsentgeld, jeweils gerechnet auf einen vollen Monat in Höhe von monatlich 1 % des von der Brauerei nachgewiesenen Bruttoanschaffungspreises zuzüglich Mehrwertsteuer; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist. Um einen fachgerechten Ausbau des Inventars zu gewährleisten, wird der Kunde in der Regel die von der Brauerei benannte Fachfirma beauftragen.

 

Sonstiges

Bei Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsverpflichtung steht der Brauerei gegen den Kunden ein zur Zahlung sofort fälliger Ausgleich in Höhe von mindestens € 35,00 für jeden vertragswidrig bezogenen hl Bier zu; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gezahlte Ausgleichsbeträge wegen Minderbezuges werden ausgerechnet. Sollte der Kunde einen Fremdbezug trotz Abmahnung nicht einstellen, so wird der gesamte auf die Restlaufzeit des Vertrages entfallende Ausgleich unter Abzinsung in Höhe von 5,5 % sofort fällig. Hinsichtlich des künftig entgehenden Absatzes kann die Brauerei diesen unter Berücksichtigung der bisherigen durchschnittlichen Bezüge oder sonstiger geeigneter Umstände schätzen.

Auch wiederholte geübte Nachsicht, insbesondere vorübergehende Erleichterungen bei Zahlungsverpflichtungen des Kunden, gewähren für die Zukunft keinerlei Rechte und bedeuten keine Duldung von Verstößen oder Säumnissen und keine stillschweigende Änderung des Vertrages.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Brauerei.

Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für die Erfüllungen sämtlicher Verpflichtungen. Sie bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen, insbesondere auch Kündigungen; dies gilt jedoch nicht für Aufhebungsvereinbarungen. Für Warenschulden haftet jeder der Kunden in vollem Umfang, auch wenn die Bestellung nur von einem von ihnen oder von einem Wirtschaftsstellvertreter aufgegeben wurde.

Der Widerruf eines Gesamtschuldners wirkt auch für die übrigen Gesamtschuldner. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

Soweit einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Das Einverständnis umfasst auch die Datenverarbeitung im Verhältnis zu Dritten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist in Erlangen. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat sowie nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht bekannt ist. Die Brauerei kann den Kunden auch an seinem eigenen Gerichtsstand verklagen.

Bamberg, 17 September 2021